Vernehmlassung

Änderung des Bergregalgesetzes (BRG)

15.08.2018

Gegenstand

Mit der Revision soll der Abbau von Steinen und Erden (Kies, Kalk, Mergel usw.) im Untergrund dem Bergregalgesetz unterstellt werden, da das geltende Recht den Abbau von Gestein im Untergrund nicht regle. Die durch den Abbau entstandenen Hohlräume könnten für die Ablagerung von Materialien genutzt werden, was im geltenden Recht ebenfalls nicht vorgesehen sei. Weiter soll durch die Gesetzesänderung die bestehende Regelung zur Berichterstattung präzisiert bzw. ergänzt werden.

Der derzeit übliche Tagebau von Steinen und Erden ist durch die Gesetzesänderung nicht betroffen; er wird nach wie vor nicht dem Regalrecht unterstellt und somit insbesondere für den herkömmlichen Kiesabbau nach wie vor keine Konzessionspflicht geschaffen.

Haltung der SVP Kanton Bern

Die SVP Kanton Bern beantragt aus mehreren Gründen, auf die Gesetzesänderung zu verzichten. Durch die Änderung wird die Eigentumsgarantie verletzt, gibt es eine systemverteuernde Wirkung und zusätzliche Abgaben sowie einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Branche. Zudem besteht keine Notwendigkeit zur Revision. Die Versorgung mit Hartgestein und die Deponieknappheit im Kanton Bern sind mit anderen Mitteln, sprich mittels Wettbewerb und Bewilligungen, zu lösen.

Durch die Änderung würde die Eigentumsgarantie massiv verletzt, was die SVP Kanton Bern dezidiert ablehnt. Gemäss geltender Rechtslage untersteht der Untertagebau von Steinen und Erden dem privaten Untergrund im Sinne des ZGB. Erfolgt nun, wie vorgeschlagen, eine Unterstellung unter das Bergregalgesetz, wird in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer eingegriffen, ohne dass ein notwendiges öffentliches Interesse für diesen Eingriff vorhanden wäre. Weder gibt es weder einen zwingenden Grund für die Änderung noch ein fiskalisches Interesse des Kantons, denn einerseits kann der Untertagebau gegenwärtig nicht ökonomisch betrieben werden und andererseits sind aktuell keine derartigen Projekte in Planung (s.u.).

Die Änderung ist auch aus (volks)wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend. Errichtung und Betrieb von Kiesgruben, Tongruben und Steinbrüchen sind durch zahlreiche Gesetze geregelt und die Verfahren zur Erlangung von Abbaubewilligungen sind teilweise äusserst komplex. Das Gemeinwesen hat somit ausreichende Vollzugskompetenzen, um die Nutzung dieser Rohstoffe im Interesse der Schweizerischen Binnenwirtschaft und der Nachhaltigkeit geordnet lenken zu können. Der Kanton Bern wäre der einzige Kanton, der Steine und Erden dem Bergregal unterstellen würde. Im Kanton Bern sind die Kosten für den Abbau von Steinen und Erden bereits sehr hoch aufgrund der strengen rechtlichen und planerischen Vorgaben und der fast flächendeckend praktizierten vertraglichen Planungsmehrwertabschöpfung. Die Aufnahme der Steine und Erden ins Bergregal würde zu einer weiteren Verteuerung führen.

Weiter käme es durch die Unterstellung der Steine und Erden unter das Bergregal zu einer Monopolstellung des Kantons. Die SVP Kanton Bern befürchtet, dass es auch aufgrund des fehlenden Wettbewerbs zu einem Preisanstieg für Kies-, Fels- und Sandprodukte kommen würde, und lehnt die Änderung auch deshalb ab.

Weiter würde es durch die vorgeschlagenen Änderungen zu einem weitgehenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Abbauunternehmen kommen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 BRG dürften Ergebnisse aus Vorbereitungsmassnahmen nach fünf bzw. zehn Jahren an Dritte weitergegeben werden, was zu massiven Wettbewerbsverfälschungen in der Branche führen würde. Erfassung und Ermittlung von Daten für unterirdische Projekte sind mit hohem finanziellem Aufwand verbunden. Die SVP Kanton Bern lehnt es entschieden ab, dass solche dem Geschäftsgeheimnis unterstehende Vorinvestitionen eines Unternehmens bereits nach so kurzer Zeit wertlos werden, indem die Konkurrenz die Daten nach Ablauf dieser Frist unentgeltlich werden, dies insbesondere angesichts der grossen Zeithorizonte von Planung über Errichtung zu Betrieb von Abbaustellen. Die Änderung würde somit Investitionen in potenzielle Abbaustandorte gefährden.

Zudem wäre die Branche von unverhältnismässig hohen Abgaben betroffen, da die jährliche Konzessionsabgabe für feste mineralische Rohstoffe gemäss Art. 29 Abs. 3 BRG 15% des Marktwerts der abgebauten Rohstoffe betragen würde. Die 15% waren 2003 für Kohle, Uran, Erze und Edelsteine festgelegt worden, die vollkommen andere Rahmenbedingungen für den Abbau haben als der unterirdische Hartgesteinsabbau. Eine Abgabe von 15% würde ein ökonomisch vertretbares Abbaugeschäft verunmöglichen, was ebenfalls einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Zudem würde es der Zielsetzung der BRG-Revision widersprechen, den landschafts- und umweltverträglichen Untertagebau von Hartgestein gegenüber dem konventionellen Abbau zu fördern, wenn der Untertagebau gleichzeitig mit hohen Abgaben belegt würde.

Die Revision ist überdies nicht nur aufgrund der bereits dargelegten Gründe abzulehnen, sondern auch, weil keine Notwendigkeit dafür besteht. Gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung ist ein Gesteinsabbau unter Tage aktuell unwirtschaftlich, weil das Kostenverhältnis für die reinen Abbaukosten aufgrund der hohen Investitionskosten weit ungünstiger ist als beim Tagebau. Zudem erhöhen Billigimporte aus dem grenznahen Ausland den Druck auf die Rentabilität des inländischen Abbaus zusätzlich. Es sind denn auch keine Projekte für den Untertagebau von Hartgestein in Planung, sodass gar kein Bedarf für die geplante BRG-Revision besteht.

Schliesslich ist, anders als dies der Vortrag und die Medienmitteilung zur BRG-Revision suggerieren, der Untertagebau von Hartgestein bereits heute möglich. Wenn die planungs-, umwelt- und baurechtlichen Vorgaben eingehalten sind und die Gewässerschutzbewilligung für den Materialabbau vorliegt, ist der Abbau von Steinen und Erden bzw. Felsmaterial rechtlich auch ohne BRG-Revision möglich. Zwar hatte der Kanton Bern 2003 beim Erlass des BRG darauf verzichtet, den Untertagebau von Steinen und Erden dem Bergregalrecht zu unterstellen, dies bedeutet aber nicht, dass ein solcher Abbau rechtlich nicht möglich wäre. Vielmehr folgt daraus, dass der Untertagebau von Steinen und Erden dem privaten Untergrund im Sinne des ZGB zugeordnet wurde und dass somit neben den umwelt- und planungsrechtlichen Bewilligungen keine weiteren Bewilligungen und Konzessionen nach dem BRG erforderlich sind. Auch aufgrund dieses fehlenden Regelungsbedarfs fordert die SVP Kanton Bern, auf die Gesetzesänderung zu verzichten.

Auch die Notwendigkeit, künftige Hartschotterengpässe zu vermeiden, spricht nicht für eine Anpassung des BRG. Die SVP Kanton Bern teilt zwar die im Vortrag geäusserte Ansicht, dass ein volkswirtschaftliches Interesse daran besteht, unterirdische Hartgesteinsvorkommen möglichst bald abzubauen. Wie bereits erwähnt, ist dazu aber keine Änderung des BRG notwendig. Vielmehr gilt es, künftige Abbau- bzw. Erweiterungsgesuche im Kanton Bern mit Blick auf die Vermeidung künftiger Hartschotterengpässe zu behandeln und zu bewilligen und den Wettbewerb nicht zu behindern. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Bereich des Abbaus, sondern auch für das Deponiewesen